Es sind wenige Tage nach dem Jahreswechsel. Alle Angestellten haben gemäß dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der zu Erholungszwecken bis zum Jahresende genommen werden muss.
Doch was passiert, wenn es dem Arbeitnehmer nicht möglich war seinen Urlaub zu nehmen? Können die offenen Tage mit in das neue Jahr genommen werden oder kann man sie sich ausbezahlen lassen?
Gemäß Arbeitsrecht ist es grundsätzlich so, dass der Urlaub bis zum Ende eines laufenden Kalenderjahres genommen werden muss. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 7 Abs. 3 S. 1 BurlG: „Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden“.
Dies würde bedeuten, dass innerhalb eines Kalenderjahres nicht genommene Urlaubstage automatisch verfallen würden. Damit dies nicht geschieht, sollten sich Arbeitnehmer also darum bemühen, dass sie bis zum Jahresende ihre gesamten Urlaubstage verbraucht haben – ansonsten erlischt ihr Anspruch auf diese arbeitsfreie Zeit (ohne Berücksichtigung von gesetzl. Ausnahmen).
Aufgrund von Arbeits-, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen gewähren jedoch die meisten Arbeitgeber ihren Angestellten den Resturlaub ins folgende Jahr mitzunehmen. Ein Ausbezahlen des Resturlaubs ist nicht grundsätzlich möglich.
Jahreswechsel bei E2N Gastro
Bei E2N Gastro wird für jeden Mitarbeiter ein Urlaubskonto pro Jahr geführt. Der Resturlaub 2015 muss als “Übertrag aus Vorjahr” nach 2016 übernommen werden.
Wir erleichtern euch diesen Schritt und den damit verbundenen Zeitaufwand mit der Funktion “Jahreswechsel”. Resturlaubstage können im Mandanten für alle Mitarbeiter mit einem Klick in das neue Jahr übernommen werden.
Alternativ kann der Übertrag pro Mitarbeiter manuell eingetragen bzw. angepasst werden.
Der Resturlaub für das neue Jahr wird automatisch aus dem “Jahresurlaub” und dem “Übertrag aus dem Vorjahr” berechnet.
Daniela Haupt zum Thema “Resturlaub”:
Persönlich finde ich eine vernüftige Urlaubsplanung wichtig. Wenn man vom gesetzlichen Urlaubsanspruch ausgeht (24 Tage bei einer 6 Tage/Woche) sollten z.B. 3 Wochen am Anfang eine Jahres “verplant” werden. So können Arbeitgeber (Dienstplan!) und Arbeitnehmer besser planen und es entstehen keine größeren Überträge in das nächste Jahr. Bei den meisten Arbeitgebern ist ein Stichtag für die Resturlaubstage vereinbart. I.d.R. ist dies der 31.03. des Folgejahres. Danach verfallen die Resturlaubstage.
Ihr habt keine Lust mehr, die Abrechnungen selbst zu erstellen? Gerne könnt Ihr auch unseren Service E2N Lohn nutzen. Für nur 10 EUR pro Mitarbeiter und Monat übernimmt Daniela die komplette Abrechnung inkl. Sofortmeldungen, Bescheinigungen, etc.